Regelbuch Trave

Regelbuch Trave Wichtige Information zur Befahrung der Trave:
Regelbuch Trave
Der Arbeitskreis "Naturschutz - Kanusport - Trave" hat ein Regelbuch erstellt, das für das Befahren der Trave im Gewässerabschnitt Trave-Quelle bis Hamberge gilt. Das Regelbuch dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsinteressen und der Verbesserung des Natur- und Landschaftsschutzes.

Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Kanusport Trave
A. Situation:

 

Die Trave prägt durch ihren naturnahen Gewässerlauf weite Teile der Kreise Segeberg und Stormarn.
Weite Moor- und Grünlandniederungen sowie angrenzende Erlenwaldbestände kennzeichnen den Oberlauf. In den Wiesen am Heidmoor balzt im Frühjahr der Kiebitz, auch Rohrweihe und Wiesenpieper sind auf den Feuchtwiesen der oberen Trave zu Hause. Für die Vogel- und Insektenwelt sind uferbegleitende Gehölze, aber auch Totholz und umgeknickte Stämme ein wichtiger Lebensraum. Hier finden sie Rückzugsmöglichkeiten, Nistplätze und Nahrung.

 

Einzelne Flussbegradigungen oberhalb des Warder Sees dienten der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen. Nach der Durchquerung des Warder Sees umfliesst die Trave in zahlreichen Schwingungen die Stadt Bad Segeberg und führt dann - mal gemächlich, mal mit Stromschnellen - in südlicher Richtung nach Bad Oldesloe. Unterschiedliche, zum Teil sehr steinige, Gewässerstrecken bieten Fischlaichplätze und Unterschlupfmöglichkeiten für wirbellose Arten, wie die Larven von Libellen und Steinfliegen.

 

Bei Herrenmühle wurde die Trave zur Elektrizitätsgewinnung aufgestaut; weiter dem Flusslauf folgend werden feuchte Wiesen durchquert und enge, bewaldete Schluchten, in denen die Strömungsgeschwindigkeit der Trave streckenweise erhöht ist. Oberhalb von Bad Oldesloe passiert die Trave das Naturschutzgebiet "Brenner Moor", dessen Besonderheit, die Salzquellen Lebensraum für Pflanzen wie Strandaster oder Bottenbinse bieten. Unterhalb von Bad Oldesloe wird die Trave in ihrem Lauf gemächlicher und durchquert weite Grünlandtäler und entwickelt so für die naturbetonte Naherholung besonderen Wert. Ab Hamberge ist die Trave auch für Motorboote schiffbares Gewässer.

 

Naturbeobachtung und Naturgenuss sowie die Möglichkeit, das Gewässer im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauches zur Erholung vom Kanu aus zu befahren, gehören zu den besonderen Werten dieses Landschaftsraumes. Für die Tier- und Pflanzenwelt bietet die Trave und ihre umgebenden Landschaftsräume eine wichtige Lebensgrundlage als Lebensraum, als Nahrungs- und Brutbiotop sowie als Umwelt für die erfolgreiche Aufzucht der Nachkommenschaft. Zur Erhaltung und Belebung des Landschaftsbildes sowie im besonderen Interesse der Tierwelt wurde der Talraum der Trave in weiten Strecken als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

 

Daneben unterstehen die Ufervegetation sowie weitere angrenzende Biotope der umgebenden Landschaft dem besonderen Schutz des § 15 a Landesnaturschutzgesetz. In der Landschaftsrahmenplanung wurde der gesamte Traveverlauf als "Gebiet mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebietes und Biotopverbundsystems" ausgewiesen. Parallel zu dieser Darstellung erfolgte die Ausweisung als "Gebiet mit besonderer Erholungseignung". Einzelne Abschnitte der Trave sind wegen der Besonderheit ihres Pflanzen- und Tiervorkommens zugleich als geplantes Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Oberhalb des Warder Sees wurde ein Traveabschnitt als Schutzgebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gemeldet, während nordwestlich von Bad Oldesloe einzelne Landschaftsräume seitlich der Trave als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie vorgeschlagen wurden.

 

B. Schutzregeln:

 

Zum Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsinteressen und zur Verbesserung des Natur-und Landschaftsschutzes gelten für das Befahren der Trave im Gewässerabschnitt bis Hamberge folgende Regeln:

 

    1. Das Befahren der Trave mit Kanus bis zu einer Länge von 6m und einer Breite bis zu 1m ist im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauches gestattet. Ein Befahren der Trave mit Ruderbooten, Schlauchbooten, Flössen oder ähnlichen Fahrzeugen ist wegen der erhöhten Uferschädigung nicht gestattet.

    1. Die Trave ist in ihrer Gesamtheit auch für nachfolgende Generationen in ihrer Bedeutung als Naturraum und Erholungsgebiet zu schützen, zu pflegen und zu erhalten. Alle Kanufahrer an der Trave stimmen darin überein, dass zur Erreichung dieses Zieles die Nutzungsintensität auf der Trave mit unterschiedlichem Schwerpunkt verteilt sein muss. Entsprechend den naturräumlichen Gegebenheiten ist der Oberlauf der Trave bis Bad Segeberg und die mittlere Trave von Bad Segeberg bis zur Kupfermühle Erholungsaktivitäten gegenüber besonders empfindlich.

    1. Zur Förderung einer nachhaltigen Regeneration der Ufer- und Wasservegetation sowie des Röhrichtbestandes als auch zur Vermeidung von Beunruhigungen der dort lebenden Vogelwelt soll die Trave in dem Bereich zwischen Warder See und Kupfermühle nur von geübten Kanufahrern in kleinen Gruppen unter besonderer Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der am Ufer lebenden Tierwelt befahren werden. Oberhalb von Warderbrück ist ein Befahren der Trave grundsätzlich zu vermeiden.

    1. Die Gewässersohle ist als Lebensraum von Kleinlebewesen und als Fischlaichplatz besonders schützenswert. Eine Gefährdung durch Umlagerung des Sohlsubstrates durch Paddelschläge oder Bootsrümpfe kann bereits bei Wasserständen von 50 cm und geringer auftreten. Dabei ist der erforderliche Mindestwasserstand an der flachsten Stelle im Befahrensabschnitt ausschlaggebend.

      Als Kompromisslösung erfolgt ein Befahren der Trave bei einem Wasserstand unter 30 cm an der flachsten Stelle durch die Kanufahrer nicht. Die Höhe des Wasserspiegels ist an einem Rot-Grün-Pegel an der Einsatzstelle abzulesen. Hier werden die Mindestwasserstände, bezogen auf die jeweils flachsten Gewässerstellen im weiteren Verlauf angezeigt. Die aktuellen Pegelstände werden durch einen Pegeldienst bekanntgegeben und können im Internet unter der Adresse www.kanu-sh.de abgelesen werden.

    1. Zum Schutz von nacht- und dämmerungsaktiven Tierarten (Fledermäuse, Fischotter, Eulen etc.) soll auf ein Befahren der Trave bei Nacht und in der Dämmerung verzichtet werden.

    1. Zur Vermeidung und Verringerung, mindestens aber zur Minimierung störender Auswirkungen der erholungsuchenden Kanufahrer auf der Trave auf die Natur werden nur die in der anliegenden Karte eingetragenen Ein- und Ausstiegsstellen sowie Pausenstellen benutzt. Ein Anlanden oder Einsetzen ausserhalb dieser Stellen ist grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, dass ein Notfall eine Ausnahme erzwingt. Übernachtungen von Wasserwanderern erfolgen nur auf den gekennzeichneten Biwakplätzen oder anderen Übernachtungsplätzen der Vereine oder der Jugendherbergen.

    1. Diszipliniertes Fahren verringert die Beeinträchtigungen des Kanusports auf die Natur. Folgende Regeln sollten darum während der Befahrung grundsätzlich eingehalten werden:
      • Zum Schutz von Ufer, Röhricht, Hochstaudenriedern und der Schwimmblattvegetation immer den grösstmöglichen Abstand halten,

      • Schwimmblattvegetation, insbesondere Flutenden Hahnenfuss, nicht durchfahren, wenn freie Gewässerstrecke verfügbar ist,

      • Jegliche Lärmbelästigung durch lautes Rufen oder Musik vermeiden, Tiere nicht mutwi-lig aufscheuchen oder jagen. Sofern Tiere beobachtet werden, Paddelschläge reduzieren und durch vorsichtiges Vorangleiten mit der Strömung mit grösstmöglichem Abstand ruhig passieren.

      • Alkoholgenuss gefährdet die Sicherheit beim Paddeln und verdirbt den klaren Blick auf die Natur! Daher gilt: Promillegrenze der Strassenverkehrsordnung einhalten.

      • Abfälle nicht während der Fahrt "entsorgen", sondern wieder mit nach Hause nehmen.

    1. Die Einhaltung der aufgeführten Regeln muss überprüfbar sein. Hierfür ist eine weit sichtbare, eindeutige Bootskennzeichnung erforderlich. Neben dem Vereinsnamen muss das Boot einen weiteren Namen tragen, um eine exakte Zuweisung zu ermöglichen. Bei den Booten der Vermieter muss der Boots- und Vermietername deutlich erkennbar sein. Eine genaue Zuordnung der Boote kann über Nummern oder Namen erfolgen. Die Schriftgrösse soll 8 cm nicht unterschreiten.

    1. Auf Infotafeln, die vom Gewässer gut sichtbar in Ufernähe aufgestellt werden, erfolgen wichtige Hinweise zum Gewässer, die auch nicht organisierte Kanufahrer erreichen sollen. Auf den Tafeln sollen Informationen enthalten sein zum Gewässerverlauf (Karte mit Nutzungszeiträumen, Einsatz-, Aussatz- und Pausenstellen, grundsätzliche Verhaltensregeln des Regelbuchs, Hinweise auf ökologische und kulturelle Besonderheiten. Die Tafeln werden im Bereich aller gekennzeichneten Ein- und Ausstiegsstellen und Rastplätze aufgestellt.

    1. Eine gründliche Einweisung in die Paddeltechnik für Bootsmieter ohne Paddelkenntnisse durch die Kanuvermieter ist Voraussetzung für die Bootsvermietung. Diese Einweisung ist aufgrund des schmalen oder schnellströmenden Gewässers erst ab Nütschau traveabwärts möglich, so dass die Einsatzstellen oberhalb von Nütschau erfahrenen Kanuten vorbehalten bleiben. Ausserdem wird in einem Einweisungsgespräch auf die Schutzerfordernisse des Gewässers und auf Besonderheiten an der geplanten Gewässerstrecke aufmerksam o gemacht. Darüber hinaus werden die Mieter durch den Mietvertrag zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Regelbuches verpflichtet. Durch seine Unterschrift akzeptiert der Kunde die Bedingungen und sichert ihre Einhaltung zu. Den Mietern wird ein Faltblatt mit Tourenbeschreibung, mit Hinweisen auf Einsatz-/Aussatzstellen und Rastplätzen sowie auf Besonderheiten des Naturschutzes zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wertvoller Landschaftsbereiche (z. B. Röhrichte, Schwimmblattvegetation, Wiesenvogelschutz) sowie ein Exemplar dieses Regelbuchs leihweise mit dem Boot übergeben. Die Mieter von Booten sind über die Konsequenzen bei Missachtung des Vertrages aufzuklären, um eine eindeutige Identifizierung des Nutzers bei Zuwiderhandlung zu erreichen, wird die Nummer/der Name des gemieteten Bootes in den Vertrag aufgenommen. Die Vermieter und Vereine sind gehalten, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regelbuches mit geeigneten Sanktionen gegen die Betroffenen zu belegen.

 

C. Vereinbarung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen

 

Die folgenden Vereine, die Anbieter kanutouristischer Leistungen (Kanuvermieter) und Körperschaften erklären mit ihrer Unterschrift, die Bestimmungen des Regelbuches gegenüber ihren jeweiligen Vereinsmitgliedern, ihren jeweiligen Bootsmietern und - soweit möglich - der &Öuml;ffentlichkeit in Form von Infotafeln und Faltblättern sowie durch Aushändigung des Regelbuches bekanntzumachen und wirken darauf hin, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Kreis Segeberg und der Kreis Stormarn sorgt für eine Vervielfältigung des Regelbuches in angemessener Zahl.

 

Erstmals nach einer Frist von zwei Jahren und nachfolgend in zweijährigem Abstand erfolgt auf Einladung des Kreises Segeberg oder des Kreises Stormarn ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch der Unterzeichner mit dem Ziel, alle mit dem Befahren der Trave auftretenden Probleme zu erörtern und eventuell eingetretene Mängel für die Zukunft abzustellen. Hier werden die Schutzerfordernisse, die Einhaltung von Bestimmungen und ggf. Änderungen des Regelwerkes diskutiert. Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie der Schutzverordnungen angrenzender Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete bleiben von den Bestimmungen des Regelbuches unberührt.

 

Bad Segeberg, den 16.12.2002

 

Landeskanuverband Schleswig-Holstein
Bundesvereinigung Kanutouristik
Firma Kanucenter, Siebenbäumen
Arbeitsgemeinschaft der Kanuvermieter SH
Firma Kanu & Natur, Bad Oldesloe
Firma Kanu-Corner, Schwissel
Firma Funkajaks Outdoor und Kanusport, Mözen
Staatliches Umweltamt Itzehoe
Stadt Bad Oldesloe
Kreis Stormarn
Kreis Segeberg

 

D. Erläuterung der Schutzbestimmungen

 

"Naturverträglich Paddeln", "Entspannung durch körperliche Aktivität mitten in der Natur" -diese Erholung suchen immer mehr Menschen. Das ist verständlich. Je mehr Kanufahrer dieses Naturerlebnis geniessen wollen, desto voller wird es auf den Flüssen und Seen. Verhalten sie sich rücksichtsvoll, können sich alle an dem besonderen Erlebnis des Kanuwanderns auf der Trave erfreuen. Die Kanuwanderer haben sich deshalb auf die vorstehend formulierten Schutzbestimmungen verständigt. Es geht ihnen darum, ausgewiesene Schutzgebiete und Betretungsverbote zu respektieren, sensible Bereiche zu umgehen oder ausgewählte Gewässerstrecken in besonderer Weise naturschonend und zurückhaltend zu befahren. Manche Gewässerabschnitte sind als Schutzgebiete ausgewiesen. Hier gelten die in den Verordnungen niedergelegten öffentlichrechtlichen Bestimmungen weiterhin.

 

Freizeitaktivitäten am Gewässer, wie Kanufahren, Schwimmen, Angeln oder auch Spazierengehen in Ufernähe werden bevorzugt im Frühjahr und Sommer eines Jahres ausgeübt. Für die Vögel sind dies die Brut- und Mauserzeiten, in denen sich Störungen am stärksten und nicht selten durch Verlassen der Gelege auswirken. Die Nachkommenschaft ist dann gefährdet. Die in einzelnen Gewässerbereichen und vor allem am Wochenende und an einzelnen Feiertagen ansteigende Zahl von Erholungsaktivitäten veranlasst die Tiere zu erhöhter Wachsamkeit und ständiger Fluchtbereitschaft. Die Folge sind Gelegeverluste durch Erkalten der Eier, Trennung von Familienverbänden mit Jungtieren und erhöhte Verluste durch Beutegreifer wie Fuchs oder Habicht. Die lebensraumbezogene Artenvielfalt reduziert sich, da bei fortdauernder Einflussnahme nur die störungsempfindlichen Vogelarten, wie beispielsweise Stockente, Blessrallen und einige andere "Kulturfolger" am angestammten Lebensraum verbleiben können. Insbesondere während der Jungenaufzucht benötigen die Altvögel zur Deckung ihres täglichen Nahrungsbedarfes längere Zeiträume ungestörter Nahrungsaufnahme für mehrere 100 Tauchvorgänge und Nahrungsgänge im Fliessgewässer und seinen ufernahen Lebensbereichen.

 

Werden die Tiere gestört, müssen sie ausweichen. Dies führt bei häufigen, sich wiederholenden Störungen dazu, dass der notwendige tägliche Eiweissbedarf nur noch bedingt oder gar nicht gedeckt wird und die Aufzucht der Jungen somit erschwert ist. Dabei orientiert sich der Begriff "Störung" an den jeweiligen Fluchtdistanzen, die artgemäss und bezogen auf die jeweilige Funktion Brut, Jungenaufzucht, Mauser oder Nahrungssuche sehr unterschiedlich sind. Absolute Grenzwerte sind nicht vorhanden, aber die Erfahrung zeigt, dass Schellenten beispielsweise bereits bei einer Entfernung von ca. 100 m vor herannahenden Booten auffliegen und sich dann nach weiteren 100 oder 200 m erneut auf das Fliessgewässer setzen. Wenn dann der Bootsfahrer erneut in den Bereich der Fluchtdistanz der Tiere eindringt, wiederholt sich der Fluchtversuch, z. T. drei-, vier- oder fünfmal, bis ein seitliches Ausweichen oder ein Rückflug möglich ist. Dann aber könnte ein weiteres Boot den Vorgang insgesamt erneut in Gang setzen.

 

Um den Schutzbedarf optimal zu gewährleisten, wäre es erforderlich, das Gebiet dem menschlichen Einfluss weitestgehend zu entziehen. Dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes folgend ist die Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit und auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Zur Erholung im Sinne des Gesetzes gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. Als Kompromisslösung wurde deshalb in einem interdisziplinären Arbeitskreis das vorstehende Regelbuch entwickelt.

 

Die strikte, ganzjährige Einhaltung ökologisch orientierter Fluchtdistanzen im Bereich der Trave ist nach der Gesetzeslage und im Interesse erholungs-suchender Menschen nur eingeschränkt möglich, so dass die vorgestellte Lösung als ein Kompromiss zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Erholung angesehen wird. Die organisierten Kanuten setzen sich seit Jahren dafür ein, naturverträgliche Einsatz- und Aussatzstellen einzurichten und auszuweisen und versuchen, ihre Mitglieder zu einem möglichst naturschonenden Verhalten zu bewegen. Nicht organisierte Kanufahrer sollen durch Infotafeln an den bekannten Einsatz- und Aussatzstellen auf die Verhaltensregeln und die Schutzgründe hingewiesen werden. Mieter von Booten gewerblicher Kanuverleiher sollen im Rahmen ihres Mietvertrages auf die Einhaltung der Schutzregeln verpflichtet werden. Die Iden-tifizierbarkeit von Booten bei beobachteten Verstössen ermöglicht so, auf die jeweiligen Verursacher Rückgriff zu nehmen.

 

Mit der Akzeptanz des Regelbuches geben sich alle erholungssuchenden Kanusportler die Selbstverpflichtung, die Gewässer möglichst naturschonend zu befahren. Dies ist, insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens weitergehender gesetzlicher Regelungen, als auch aus Sicht des Naturschutzes als ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung zu bewerten.

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