Regelbuch Trave
Wichtige Information zur Befahrung der Trave: Regelbuch Trave Der Arbeitskreis "Naturschutz - Kanusport - Trave" hat ein Regelbuch erstellt, das für das Befahren der Trave im Gewässerabschnitt Trave-Quelle bis Hamberge gilt. Das Regelbuch dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsinteressen und der Verbesserung des Natur- und Landschaftsschutzes. |
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Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Kanusport Trave | |
A. Situation:
Die Trave prägt durch ihren naturnahen Gewässerlauf weite Teile der Kreise Segeberg und Stormarn. Weite Moor- und Grünlandniederungen sowie angrenzende Erlenwaldbestände kennzeichnen den Oberlauf. In den Wiesen am Heidmoor balzt im Frühjahr der Kiebitz, auch Rohrweihe und Wiesenpieper sind auf den Feuchtwiesen der oberen Trave zu Hause. Für die Vogel- und Insektenwelt sind uferbegleitende Gehölze, aber auch Totholz und umgeknickte Stämme ein wichtiger Lebensraum. Hier finden sie Rückzugsmöglichkeiten, Nistplätze und Nahrung. Einzelne Flussbegradigungen oberhalb des Warder Sees dienten der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen. Nach der Durchquerung des Warder Sees umfliesst die Trave in zahlreichen Schwingungen die Stadt Bad Segeberg und führt dann - mal gemächlich, mal mit Stromschnellen - in südlicher Richtung nach Bad Oldesloe. Unterschiedliche, zum Teil sehr steinige, Gewässerstrecken bieten Fischlaichplätze und Unterschlupfmöglichkeiten für wirbellose Arten, wie die Larven von Libellen und Steinfliegen. Bei Herrenmühle wurde die Trave zur Elektrizitätsgewinnung aufgestaut; weiter dem Flusslauf folgend werden feuchte Wiesen durchquert und enge, bewaldete Schluchten, in denen die Strömungsgeschwindigkeit der Trave streckenweise erhöht ist. Oberhalb von Bad Oldesloe passiert die Trave das Naturschutzgebiet "Brenner Moor", dessen Besonderheit, die Salzquellen Lebensraum für Pflanzen wie Strandaster oder Bottenbinse bieten. Unterhalb von Bad Oldesloe wird die Trave in ihrem Lauf gemächlicher und durchquert weite Grünlandtäler und entwickelt so für die naturbetonte Naherholung besonderen Wert. Ab Hamberge ist die Trave auch für Motorboote schiffbares Gewässer. Naturbeobachtung und Naturgenuss sowie die Möglichkeit, das Gewässer im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauches zur Erholung vom Kanu aus zu befahren, gehören zu den besonderen Werten dieses Landschaftsraumes. Für die Tier- und Pflanzenwelt bietet die Trave und ihre umgebenden Landschaftsräume eine wichtige Lebensgrundlage als Lebensraum, als Nahrungs- und Brutbiotop sowie als Umwelt für die erfolgreiche Aufzucht der Nachkommenschaft. Zur Erhaltung und Belebung des Landschaftsbildes sowie im besonderen Interesse der Tierwelt wurde der Talraum der Trave in weiten Strecken als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Daneben unterstehen die Ufervegetation sowie weitere angrenzende Biotope der umgebenden Landschaft dem besonderen Schutz des § 15 a Landesnaturschutzgesetz. In der Landschaftsrahmenplanung wurde der gesamte Traveverlauf als "Gebiet mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebietes und Biotopverbundsystems" ausgewiesen. Parallel zu dieser Darstellung erfolgte die Ausweisung als "Gebiet mit besonderer Erholungseignung". Einzelne Abschnitte der Trave sind wegen der Besonderheit ihres Pflanzen- und Tiervorkommens zugleich als geplantes Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Oberhalb des Warder Sees wurde ein Traveabschnitt als Schutzgebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gemeldet, während nordwestlich von Bad Oldesloe einzelne Landschaftsräume seitlich der Trave als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie vorgeschlagen wurden. B. Schutzregeln: Zum Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsinteressen und zur Verbesserung des Natur-und Landschaftsschutzes gelten für das Befahren der Trave im Gewässerabschnitt bis Hamberge folgende Regeln:
C. Vereinbarung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen Die folgenden Vereine, die Anbieter kanutouristischer Leistungen (Kanuvermieter) und Körperschaften erklären mit ihrer Unterschrift, die Bestimmungen des Regelbuches gegenüber ihren jeweiligen Vereinsmitgliedern, ihren jeweiligen Bootsmietern und - soweit möglich - der &Öuml;ffentlichkeit in Form von Infotafeln und Faltblättern sowie durch Aushändigung des Regelbuches bekanntzumachen und wirken darauf hin, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Kreis Segeberg und der Kreis Stormarn sorgt für eine Vervielfältigung des Regelbuches in angemessener Zahl. Erstmals nach einer Frist von zwei Jahren und nachfolgend in zweijährigem Abstand erfolgt auf Einladung des Kreises Segeberg oder des Kreises Stormarn ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch der Unterzeichner mit dem Ziel, alle mit dem Befahren der Trave auftretenden Probleme zu erörtern und eventuell eingetretene Mängel für die Zukunft abzustellen. Hier werden die Schutzerfordernisse, die Einhaltung von Bestimmungen und ggf. Änderungen des Regelwerkes diskutiert. Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie der Schutzverordnungen angrenzender Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete bleiben von den Bestimmungen des Regelbuches unberührt. Bad Segeberg, den 16.12.2002 Landeskanuverband Schleswig-Holstein Bundesvereinigung Kanutouristik Firma Kanucenter, Siebenbäumen Arbeitsgemeinschaft der Kanuvermieter SH Firma Kanu & Natur, Bad Oldesloe Firma Kanu-Corner, Schwissel Firma Funkajaks Outdoor und Kanusport, Mözen Staatliches Umweltamt Itzehoe Stadt Bad Oldesloe Kreis Stormarn Kreis Segeberg D. Erläuterung der Schutzbestimmungen "Naturverträglich Paddeln", "Entspannung durch körperliche Aktivität mitten in der Natur" -diese Erholung suchen immer mehr Menschen. Das ist verständlich. Je mehr Kanufahrer dieses Naturerlebnis geniessen wollen, desto voller wird es auf den Flüssen und Seen. Verhalten sie sich rücksichtsvoll, können sich alle an dem besonderen Erlebnis des Kanuwanderns auf der Trave erfreuen. Die Kanuwanderer haben sich deshalb auf die vorstehend formulierten Schutzbestimmungen verständigt. Es geht ihnen darum, ausgewiesene Schutzgebiete und Betretungsverbote zu respektieren, sensible Bereiche zu umgehen oder ausgewählte Gewässerstrecken in besonderer Weise naturschonend und zurückhaltend zu befahren. Manche Gewässerabschnitte sind als Schutzgebiete ausgewiesen. Hier gelten die in den Verordnungen niedergelegten öffentlichrechtlichen Bestimmungen weiterhin. Freizeitaktivitäten am Gewässer, wie Kanufahren, Schwimmen, Angeln oder auch Spazierengehen in Ufernähe werden bevorzugt im Frühjahr und Sommer eines Jahres ausgeübt. Für die Vögel sind dies die Brut- und Mauserzeiten, in denen sich Störungen am stärksten und nicht selten durch Verlassen der Gelege auswirken. Die Nachkommenschaft ist dann gefährdet. Die in einzelnen Gewässerbereichen und vor allem am Wochenende und an einzelnen Feiertagen ansteigende Zahl von Erholungsaktivitäten veranlasst die Tiere zu erhöhter Wachsamkeit und ständiger Fluchtbereitschaft. Die Folge sind Gelegeverluste durch Erkalten der Eier, Trennung von Familienverbänden mit Jungtieren und erhöhte Verluste durch Beutegreifer wie Fuchs oder Habicht. Die lebensraumbezogene Artenvielfalt reduziert sich, da bei fortdauernder Einflussnahme nur die störungsempfindlichen Vogelarten, wie beispielsweise Stockente, Blessrallen und einige andere "Kulturfolger" am angestammten Lebensraum verbleiben können. Insbesondere während der Jungenaufzucht benötigen die Altvögel zur Deckung ihres täglichen Nahrungsbedarfes längere Zeiträume ungestörter Nahrungsaufnahme für mehrere 100 Tauchvorgänge und Nahrungsgänge im Fliessgewässer und seinen ufernahen Lebensbereichen. Werden die Tiere gestört, müssen sie ausweichen. Dies führt bei häufigen, sich wiederholenden Störungen dazu, dass der notwendige tägliche Eiweissbedarf nur noch bedingt oder gar nicht gedeckt wird und die Aufzucht der Jungen somit erschwert ist. Dabei orientiert sich der Begriff "Störung" an den jeweiligen Fluchtdistanzen, die artgemäss und bezogen auf die jeweilige Funktion Brut, Jungenaufzucht, Mauser oder Nahrungssuche sehr unterschiedlich sind. Absolute Grenzwerte sind nicht vorhanden, aber die Erfahrung zeigt, dass Schellenten beispielsweise bereits bei einer Entfernung von ca. 100 m vor herannahenden Booten auffliegen und sich dann nach weiteren 100 oder 200 m erneut auf das Fliessgewässer setzen. Wenn dann der Bootsfahrer erneut in den Bereich der Fluchtdistanz der Tiere eindringt, wiederholt sich der Fluchtversuch, z. T. drei-, vier- oder fünfmal, bis ein seitliches Ausweichen oder ein Rückflug möglich ist. Dann aber könnte ein weiteres Boot den Vorgang insgesamt erneut in Gang setzen. Um den Schutzbedarf optimal zu gewährleisten, wäre es erforderlich, das Gebiet dem menschlichen Einfluss weitestgehend zu entziehen. Dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes folgend ist die Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit und auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Zur Erholung im Sinne des Gesetzes gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. Als Kompromisslösung wurde deshalb in einem interdisziplinären Arbeitskreis das vorstehende Regelbuch entwickelt. Die strikte, ganzjährige Einhaltung ökologisch orientierter Fluchtdistanzen im Bereich der Trave ist nach der Gesetzeslage und im Interesse erholungs-suchender Menschen nur eingeschränkt möglich, so dass die vorgestellte Lösung als ein Kompromiss zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Erholung angesehen wird. Die organisierten Kanuten setzen sich seit Jahren dafür ein, naturverträgliche Einsatz- und Aussatzstellen einzurichten und auszuweisen und versuchen, ihre Mitglieder zu einem möglichst naturschonenden Verhalten zu bewegen. Nicht organisierte Kanufahrer sollen durch Infotafeln an den bekannten Einsatz- und Aussatzstellen auf die Verhaltensregeln und die Schutzgründe hingewiesen werden. Mieter von Booten gewerblicher Kanuverleiher sollen im Rahmen ihres Mietvertrages auf die Einhaltung der Schutzregeln verpflichtet werden. Die Iden-tifizierbarkeit von Booten bei beobachteten Verstössen ermöglicht so, auf die jeweiligen Verursacher Rückgriff zu nehmen. Mit der Akzeptanz des Regelbuches geben sich alle erholungssuchenden Kanusportler die Selbstverpflichtung, die Gewässer möglichst naturschonend zu befahren. Dies ist, insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens weitergehender gesetzlicher Regelungen, als auch aus Sicht des Naturschutzes als ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung zu bewerten. |